§ 3 WeinG - Weinanbaugebiet

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:

  1. 1.
    Ahr,
  2. 2.
    Baden,
  3. 3.
    Franken,
  4. 4.
    Hessische Bergstraße,
  5. 5.
    Mittelrhein,
  6. 6.
    Mosel-Saar-Ruwer,
  7. 7.
    Nahe,
  8. 8.
    Pfalz,
  9. 9.
    Rheingau,
  10. 10.
    Rheinhessen,
  11. 11.
    Saale-Unstrut,
  12. 12.
    Sachsen,
  13. 13.
    Württemberg.

In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,
  2. 2.
    Gebiete für die Bezeichnung von Landwein

festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet.

(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.