§ 43a FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 43a: Eingef. durch Art. 4 Nr.2 G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
§ 43a Abs. 1: BGB 400-2
(1) Für die Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vater seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht oder im Falle des § 1733 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird.
(2) 1 Ist der Vater Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. 2Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
(3) 1Für die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes und die Verfügung, durch die dem überlebenden Elternteil nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Name des Kindes erteilt wird, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 2An die Stelle des Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung der überlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, das Kind, bei der Namenserteilung der überlebende Elternteil.