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§ 4 KSVG - Gemeindearten

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören.

(2) Stadtverbandsangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die dem Stadtverband Saarbrücken angehören.

(3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder stadtverbandsangehörige Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Stadtverbandsverwaltung sind.

(4) Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Stadtverband Saarbrücken angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.