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§ 2 11. BImSchV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
11. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-11-2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Emissionen

    die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

  2. 2.

    Emissionsfaktor

    das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

  3. 3.

    Energie- und Massenbilanzen

    die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

  4. 4.

    Abgase

    die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.