§ 2 11. BImSchV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 11. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-11-2
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
- 2.
Emissionsfaktor
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
- 3.
Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
- 4.
Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.