Anhang 1 11. BImSchV - Emissionserklärung
Bibliographie
- Titel
- Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 11. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-11-2
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
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Emissionserklärung - Erklärungszeitraum - Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung - Name - Telefon/Fax/Email-Adresse - Ort, Datum | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber1) - Name - Anschrift - Postleitzahl - Ort, Ortsteil - Straße/Nummer | |
Werk/Betrieb1) - Identifikationsnummer des Werks/Betriebs - Name - Standort - Postleitzahl - Ort, Ortsteil - Straße/Nummer - Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr - Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) | |
Quellen - Beschreibung - Nummer - Bezeichnung - Lage - Rechtswert der Quelle [m] - Hochwert der Quelle [m] - Maße - Fläche [m2] - Geometrische Höhe [m] | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. |
Anlagen1) - Nummer - Bezeichnung - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV - Installierte Leistung/Kapazität - Maßzahl - Einheit - Bezug | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. |
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe - Nummer der Anlage - Bezeichnung - Verwendungsart - Heizwert (unterer) [kJ/kg] - Massenstrom [t/a] | Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. |
Emissionsverursachender Vorgang - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer - Art - Bezeichnung - Gesamtdauer [h/a] - Abgas - Reinigungsart - Volumenstrom [m3/h] - Feuchte [Vol-%] - Temperatur [Grad Celsius] | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen. |
Emissionen - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer des emissionsverursachenden Vorganges - Emittierter Stoff - Bezeichnung - Aggregatzustand - Emissionmassenstrom [kg/h] - Jahresfracht [kg/a] - Ermittlungsart der Jahresfracht - M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden. |
Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.