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§ 68 FahrlG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    nähere Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,

  2. 2.

    nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3,

  3. 3.

    die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach § 7,

  4. 4.

    Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbesondere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung,

  5. 5.

    das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwärterscheins sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung,

  6. 6.

    die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden,

  7. 7.

    die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,

  8. 7a.

    die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,

  9. 8.

    nähere Anforderungen an die Gestaltung und Ausführung einer Kooperation durch die Auftrag gebende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach § 20,

  10. 9.

    nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach § 27,

  11. 10.

    die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und der Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler gemäß § 31 Absatz 1,

  12. 11.

    die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32,

  13. 12.

    die notwendigen Anforderungen an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars für die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 35,

  14. 13.

    Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,

  15. 14.

    die nötigen Anforderungen an die für die verantwortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten Personen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten,

  16. 15.

    nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung,

  17. 16.

    nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall,

  18. 17.

    Anforderungen an die Überwachung, an das Überwachungspersonal, Maßnahmen zur Beseitigung von in der Überwachung festgestellter Mängel sowie Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität, insbesondere die Pflicht zu besonderen Fortbildungen,

  19. 18.

    den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen,

  20. 19.

    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens

zu regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 14 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.