§ 5 BPolBG - Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6
Für Polizeivollzugsbeamte bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
Für Polizeivollzugsbeamte bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.