§ 5 BPolBG - Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6
(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altesgrenze in den Ruhestand tritt, erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Altersgrenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.