§ 7 BesVersAnpG 2011/2012 NRW - Anpassung der Versorgung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2011/2012 NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BesVersAnpG 2011/2012 NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Gemäß § 8 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) wird das Finanzministerium ermächtigt, die nach den §§ 4 bis 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen. Siehe hierzu Bek. d. Finanzministeriums vom 28. April 2011 (MBl. NRW. S. 174).
(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2012 um 1,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Die nach Satz 1 erhöhten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen werden um jeweils 17 Euro erhöht. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ab 1. Januar 2012 um 1,8 vom Hundert erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2012 um 52,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Mit der Anpassung nach den Absätzen 1 bis 3 ab 1. Januar 2012 erfolgt die Verminderung des Ruhegehaltssatzes nach § 69e Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem Faktor 0,95667. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt gemäß § 69e Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als neu festgesetzt und ist ab 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Der Anpassungsfaktor nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entfällt.