BesVersAnpG 2011/2012 NRW,NW - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2011/2012 NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2011/2012 NRW)
Amtliche Abkürzung
BesVersAnpG 2011/2012 NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

20320

Vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Teil 1
Einmalzahlung im Jahr 2011
Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung2
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung3
Teil 2
Bezügeanpassungen im Jahr 2011
Anpassung der Besoldung4
Anpassung der Versorgung5
Teil 3
Bezügeanpassungen im Jahr 2012
Anpassung der Besoldung6
Anpassung der Versorgung7
Teil 4
Schlussvorschriften
Bekanntmachungsermächtigung8
Inkrafttreten9

§ 1

§ 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2011/2012 NRW)
Amtliche Abkürzung
BesVersAnpG 2011/2012 NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

  3. 3.

    Versorgungsempfängerinnen undVersorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§§ 2 - 3, Teil 1 - Einmalzahlung im Jahr 2011

§ 2 BesVersAnpG 2011/2012 NRW - Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2011/2012 NRW)
Amtliche Abkürzung
BesVersAnpG 2011/2012 NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen haben, in Höhe von 120 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April oder bei einem im April später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag.

(2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unberücksichtigt.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.