§ 32 KSVG - Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27, | |
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mit mehr als 10.000 | bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33, |
mit mehr als 20.000 | bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39, |
mit mehr als 30.000 | bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45, |
mit mehr als 40.000 | bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51, |
mit mehr als 60.000 | bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 57, |
mit mehr als 100.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 63. |
(3) Das Nähere über die Wahl und Ergänzung des Gemeinderates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.