§ 68 LJG - Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Der Landtag oder ein von ihm bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bildenden Ausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Sie sind für denselben Zeitraum zugleich für den beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Wird während der Amtsperiode die Wahl einer neuen Vertrauensperson, einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters erforderlich, so erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsperiode.
(2) Um eine angemessene Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner des Gerichtsbezirks für die Vertrauensleute zu gewährleisten, wird je eine Vertrauensperson gewählt aus
- 1.
dem Kreis Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg,
- 2.
den Kreisen Dithmarschen und Nordfriesland,
- 3.
den Kreisen Pinneberg und Steinburg,
- 4.
dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und der Stadt Kiel,
- 5.
den Kreisen Segeberg und Stormarn sowie der Stadt Neumünster,
- 6.
den Kreisen Ostholstein und Plön,
- 7.
dem Kreis Herzogtum Lauenburg und der Stadt Lübeck.
(3) Die Berufung in das Amt einer Vertrauensperson dürfen nur ablehnen
- 1.
Geistliche und Religionsdienerinnen und Religionsdiener,
- 2.
Personen, die in einem öffentlichen Amt ehrenamtlich tätig sind oder die acht Jahre lang ein öffentliches Amt ehrenamtlich ausgeübt haben,
- 3.
Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger,
- 4.
Apothekerinnen und Apotheker, die keine Gehilfinnen oder Gehilfen haben,
- 5.
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Im Übrigen kann in besonderen Härtefällen von der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amtes Befreiung gewährt werden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Wahl der Vertrauensleute zu erlassen. Sie kann die Ermächtigung durch Verordnung auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.