§ 9 BestattG
Bibliographie
- Titel
- Bestattungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,
- 2.
eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint und
- 3.
sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(3) Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.