§ 16 BbgMinG - Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderem Einkommen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Auf das Übergangsgeld werden
- 1.
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis,
- 2.
ein Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses,
- 3.
Renten sowie
- 4.
eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
angerechnet. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.
(2) Das Übergangsgeld ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.