§ 16 BbgMinG - Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderem Einkommen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Bundeslandes) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen im Sinne des § 15 Satz 1 Nr. 1, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigt.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Ruhegehalt auf Grund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung auf Grund eines anderen Amtsverhältnisses, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigen.
(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.