§ 11 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Mit einem Ordnungsgeld bis zu 1.000 Deutsche Mark im Einzelfall können belegt werden:
- 1.Kammerangehörige, die der Pflicht nach § 2 Abs. 2, sich bei der zuständigen Kammer anzumelden, nicht rechtzeitig nachkommen oder den sonstigen Pflichten der Satzung zuwiderhandeln;
- 2.Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Pflichtigen vorher nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.