§ 134 BbgSchulG - Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg ist eine Einrichtung des Landes. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Jugendhilfe und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- 1.Entwicklung von Rahmenlehrplänen,
- 2.Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität,
- 3.Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden,
- 4.medienpädagogische Fortbildung und Beratung von Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen insbesondere bei der Ausstattung mit Medien und Medientechnologie und
- 5.Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist.
(2) Das Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht.
(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den in Absatz 1 bestimmten Aufgaben durch Rechtsverordnung zu regeln.