Versionsverlauf

§ 134 BbgSchulG - Pädagogisches Landesinstitut

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg ist eine Einrichtung des Landes für die qualitative Weiterentwicklung der Schule. Ihm können Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes übertragen werden.

(2) Das Pädagogische Landesinstitut ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Leiterin oder der Leiter des pädagogischen Landesinstituts ist dem für Schule zuständigen Ministerium für die rechtmäßige und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. Im Übrigen regelt das Pädagogische Landesinstitut seine Angelegenheiten selbstständig.

(3) Das Pädagogische Landesinstitut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze auf der Grundlage der schulpraktischen Erfordernisse und der neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen. Es arbeitet eng mit den anderen an Erziehung und Unterricht Beteiligten zusammen.

(4) Im Rahmen seines Auftrages nimmt das Pädagogische Landesinstitut insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    die Entwicklung von Rahmenlehrplänen, Handreichungen und Materialien sowie Veröffentlichungen,
  2. 2.
    die Fortbildung des Schulpersonals, soweit es in einem Dienstverhältnis zum Land steht, und des Personals der Schulbehörden, soweit es schulaufsichtlich oder schulfachlich tätig ist, einschließlich der Organisation und didaktischen Entwicklung der Fortbildungsangebote und deren Dokumentation,
  3. 3.
    die Fortbildung von Moderatorinnen und Moderatoren für die laufende fachdidaktische, schulstufenbezogene und schulformbezogene Beratung der Lehrkräfte und der Schulen,
  4. 4.
    die fachliche und organisatorische Betreuung von Modellversuchen sowie die wissenschaftliche Begleitung der Versuchsprogramme zu Schulversuchen und Versuchsschulen,
  5. 5.
    die Zusammenarbeit mit den als Koordinatorinnen oder Koordinatoren berufenen Lehrkräften zur Unterstützung der Schulaufsicht und Schulberatung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Beratungs-, Koordinations- und Organisationsaufgaben und
  6. 6.
    die Beratung von Schulen einschließlich ihrer Gremien gemäß den Teilen 7 und 12 sowie die Fortbildung der Mitglieder dieser Gremien.