§ 22 BezVersammWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVersammWG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Der Wahlschein für die Bürgerschaftswahl gilt zugleich für die Bezirksversammlungswahl. Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 2 erhalten einen Wahlschein, der nur zur Stimmabgabe bei der Bezirksversammlungswahl berechtigt.
(2) unwirksam gemäß dem Urteil des BVerfG vom 31.10.1990 (GVBl. S. 271)