§ 3b KraftStG 1994 - Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (KraftStG 1994)
Amtliche Abkürzung
KraftStG 1994
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17

(1) Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg

1.nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder
2.nach Zeile B Fahrzeugklasse M

der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs 1 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten. Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erstmaligen Zulassung vor dem 1. Juli 1997, beginnt die Steuerbefreiung am 1. Juli 1997. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn in den Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwagen vor dem 1. Januar 2000 und in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen wird. In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 306,78 Euro bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor und 613,55 Euro bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1. Januar 2000 gewährt. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahrzeug- und Aufbauart) an der 5. und 6. Stelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor dem 1. Januar 2000 erstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2 ist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 255,65 Euro erreicht hat; ab dem 1. Januar 2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge, die noch nicht ausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt. Sie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 255,65 Euro und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 306,78 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 613,55 Euro erreicht hat; die Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.

(2) Das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 329 S. 39), nach Feststellung der Zulassungsbehörde

a) unabhängig vom Tag der erst-
maligen Zulassung zum Verkehr
90 g/km,
b)bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr vor dem 1. Januar 2000120 g/km

nicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen des Buchstaben a den Betrag von 511,29 Euro und in den Fällen des Buchstaben b den Betrag von 255,65 Euro erreicht hat; die Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt, wird dem Fahrzeughalter die Summe der Steuerbefreiungen gewährt.