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§ 64 HSG LSA - Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Der Senat und die Fachbereichsräte beschließen generell oder für den Einzelfall, ob sie hochschul- oder fachbereichsöffentlich oder -nichtöffentlich tagen.

(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. 2Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Die an einer Sitzung eines Gremiums Beteiligten sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Gremium zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist.

(4) Über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte ist hochschulöffentlich zu berichten.