Anlage 5 BremBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Gültig ab 01. Januar 2021
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 | Stufe 2 | |
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(§ 35 Abs. 1 BremBesG) | (§ 35 Abs. 2 BremBesG) | |
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 138,48 | 262,81 |
übrige Besoldungsgruppen | 145,44 | 269,77 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 124,33 |
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für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 387,38 |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je | 5,11 |
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ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je | 25,56 |
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in der Besoldungsgruppe A 4 um je | 20,45 |
in der Besoldungsgruppe A 5 um je | 15,34 |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.