§ 24b HmbAGGVG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.
(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.
(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.
(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.