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§ 24a HmbAGGVG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Amtliche Abkürzung
HmbAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
300-1

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.