§ 24a HmbAGGVG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.