§ 4 SächsNSG - Umsetzung des Rauchverbotes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-13
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte.
(2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden.