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  • ab 01.02.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 SächsNSG - Zweckbestimmung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Amtliche Abkürzung
SächsNSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-13

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf, den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern.