§ 7 GPAG - Zuständigkeiten des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
- Amtliche Abkürzung
- GPAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Aufgaben nach § 2 und im Übrigen für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.