§ 10 GPAG - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
- Amtliche Abkürzung
- GPAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme der Prüfungen gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, Gebühren in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet insoweit keine Anwendung. Der Zeitraum für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes kann angemessen verlängert werden.
(2) Für Prüfungsleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, für Gutachten nach § 2 Absatz 3 Satz 2, für Beratungsleistungen nach § 2 Absatz 4 und § 2a Absatz 1 sowie für Zertifikate nach § 2a Absatz 3 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.