§ 38 GemO - Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Ratsmitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(2) Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Gemeinderat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu beschließen.
(4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.