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§ 47 LRiG - Wahl der Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl binnen eines Monats nach seinem Zusammentritt sechs Abgeordnete zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtags kann einen Wahlvorschlag einbringen, in dem für jedes vorgeschlagene Mitglied ein Vertreter benannt sein muss. Die als Mitglieder gewählten Abgeordneten werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) bestimmt; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.