§ 11 KrWaffG - Genehmigungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
- Redaktionelle Abkürzung
- KrWaffG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 190-1
(1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a
- 1.für den Bereich der Bundeswehr auf den Bundesminister der Verteidigung,
- 2.für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf den Bundesminister der Finanzen,
- 3.für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf den Bundesminister des Innern,
- 4.für alle übrigen Bereiche auf den Bundesminister für Wirtschaft
zu übertragen.
(3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf den Bundesminister für Verkehr übertragen werden, der diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen ausübt.
(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur näheren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu erlassen.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.