Anlage 2 WoGG - Werte für "a", "b" und "c"

Bibliographie

Titel
Wohngeldgesetz (WoGG)
Amtliche Abkürzung
WoGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8601-3

Anlage 2 wurde durch § 24 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1369) zum 1. Januar 2022 neugefasst.

(zu § 19 Absatz 1)

Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1 Haushaltsmitglied2 Haushaltsmitglieder3 Haushaltsmitglieder4 Haushaltsmitglieder5 Haushaltsmitglieder6 Haushaltsmitglieder
a4,000E-2 3,000E-22,000E-21,000E-20-1,000E-2
b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4
c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5
7 Haushaltsmitglied8 Haushaltsmitglieder9 Haushaltsmitglieder10 Haushaltsmitglieder11 Haushaltsmitglieder12 Haushaltsmitglieder
a-2,000E-2-3,000E-2-4,000E-2-6,000E-2-1,000E-1-1,400E-1
b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5
c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5
Hierbei bedeuten:E-1 geteilt durch10,
E-2 geteilt durch100,
E-4 geteilt durch10.000,
E-5 geteilt durch100.000."