Anlage 3 WoGG - Rechenschritte und Rundungen
Bibliographie
- Titel
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Amtliche Abkürzung
- WoGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8601-3
(zu § 19 Absatz 2)
- 1.
Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 Haushaltsmitglied 2 Haushaltsmitglieder 3 Haushaltsmitglieder 4 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder 6 Haushaltsmitglieder M 52 64 76 88 99 99 Y 350 600 800 1.000 1.200 1.400 7 Haushaltsmitglieder 8 Haushaltsmitglieder 9 Haushaltsmitglieder 10 Haushaltsmitglieder 11 Haushaltsmitglieder 12 Haushaltsmitglieder M 111 123 135 146 180 286 Y 1.600 1.800 2.000 2.200 2.400 2.600 - 2.
Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M - z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
- 3.
Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.