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  • ab 11.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 4 VersWerkÄndG NRW - Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September/13. Oktober 2003
(Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Amtliche Abkürzung
VersWerkÄndG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Dem am 30. August 2007 in Erfurt und am 16. August 2007 in Düsseldorf unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Die Änderung des Staatsvertrages wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht.