§ 94c SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt das aus dem früheren Soldatenverhältnis erreichte Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. § 94b Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung des Berufssoldatenverhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer Betracht bleibt.