Versionsverlauf


§ 92 LRiG - Reihenfolge der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.