§ 111 HSG LSA - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte erhoben nach Maßgabe der folgenden Absätze dieser Vorschrift sowie nach § 112.
(3) Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben. Hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen.
(4) Die Hochschulen können von Gasthörern und Gasthörerinnen und von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Gebühr erheben. Insbesondere für die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Für die Festsetzung dieser Gebühr gilt Absatz 8 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Gasthörer und Gasthörerinnen, die Studierende einer anderen staatlichen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
(5) Für die Überlassung von Lernmitteln an Studierende und den Bezug von Fernstudienmaterialien, multimedial aufbereiteten oder telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Entgelte erheben.
(6) Die Gebühren, die für die Benutzung der Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in den jeweiligen Benutzungsordnungen festzulegen.
(7) Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung der Gebührensätze der Hochschulbibliotheken im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsgebühren, insbesondere für Fernleih- sowie für Mahngebühren, durch Verordnung festlegen.
(8) Die Gebühren und Entgelte sind in der Regel so zu bemessen, dass sie zur Deckung der allgemeinen Ausgaben für das in Anspruch genommene Personal und die genutzten Einrichtungen beitragen. Soziale Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse kann von dieser Regelung abgewichen werden. Sie können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgelts im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung. Die Hochschule kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen, die dem Ministerium anzuzeigen ist.
(9) Die von den Hochschulen erhobenen Gebühren und Entgelte verbleiben den Hochschulen.