§ 2 WSPVO - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
- Amtliche Abkürzung
- WSPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes
- 1.
die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und
- 2.
die Ruhr von der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr.
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629) bleibt unberührt.