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  • ab 21.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 WSPVO - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
Amtliche Abkürzung
WSPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes

  1. 1.

    die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und

  2. 2.

    die Ruhr von der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr.

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629) bleibt unberührt.