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  • ab 21.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 WSPVO - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)
Amtliche Abkürzung
WSPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden oder ihr die Bearbeitung gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.

(2) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk

  1. 1.

    in oder auf schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern oder

  2. 2.

    auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

begangen werden.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind

  1. 1.

    Straftaten nach §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,

  2. 2.

    Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),

  3. 3.

    Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),

  4. 4.

    Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie Körperverletzung mit Todesfolge,

  5. 5.

    Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Absatz 1 Nummer 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,

  6. 6.

    Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,

  7. 7.

    Straftaten der Schleusung von Ausländern,

  8. 8.

    Straftaten, die auf ständig mit dem Land verbundenen Schiffen (z. B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden und

  9. 9.

    sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.

(4) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.

(5) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden und solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.