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§ 4 AGBGB - Vollziehung von Auflagen

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig.