§ 34 HBKG - Feststellung des Katastrophenfalles

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

1Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. 2Die übergeordneten oder nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden sind zu unterrichten.