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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 95 LRiStaG - Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

In Verfahren nach § 18 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.