§ 90 LRiStaG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Beantragen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit schriftlich, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmen sie ihrer Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat ihre dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob sie sie nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt.
(2) Die Dienststelle, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.