Art. 5 HSG - Änderung des Gleichstellungsgesetzes(3)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-23
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 7 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder der Frauenbeauftragen der Hochschulen nach § 66 Buchst. b und c des Hochschulgesetzes" gestrichen.
- 2.
§ 11 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
"§ 12 Abs. 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt."
- 3.
In § 17 werden die Worte "für die Frauenbeauftragten" gestrichen.
- 4.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen".
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) § 21 gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen nach § 27 des Hochschulgesetzes."