Art. 3 HSG - Änderung des Landesbeamtengesetzes(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-23
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 werden die Worte "Rektorinnen oder Rektoren" durch die Worte "Präsidentinnen oder Präsidenten" ersetzt.
- 2.
In § 218 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 werden die Worte "nach § 66b Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes" durch die Worte "nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes" ersetzt.
- 3.
In § 220 Satz 2 werden die Worte "des § 99b Abs. 2 des Hochschulgesetzes" durch die Worte "des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes" ersetzt.