§ 108 BbgSchulG - Kostenarten, Kostenträger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.
(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67 und das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie die erforderlichen Kosten für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte gemäß § 46 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 trägt das Land.
(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.
(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.