§ 130 BbgSchulG - Umfang der Schulaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Die Schulaufsicht umfasst die

  1. 1.

    Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen,

  2. 2.

    Dienstaufsicht über die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an den Schulen,

  3. 3.

    Rechtsaufsicht bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen.

Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens.

(2) Die Schulaufsicht hat die Selbstständigkeit der Schule zu achten. Sie kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß § 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 5 nicht nachkommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 71 Abs. 2 eingegriffen werden.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 112 bis 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen.