§ 37 DO LSA - Mehrzahl von Verfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen desselben Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer miteinander verbinden und wieder trennen.
(2) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, entscheiden auf Antrag einer davon die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.