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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 33 DO LSA - Einleitungsverfügung (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor den Disziplinargerichten. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Die Einleitungsbehörde bestellt zugleich oder später einen Richter oder Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren. Dieser ist an ihre Weisungen gebunden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).