§ 33 DO LSA - Einleitungsverfügung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor den Disziplinargerichten. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Die Einleitungsbehörde bestellt zugleich oder später einen Richter oder Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren. Dieser ist an ihre Weisungen gebunden.