§ 13 VKostO - Kostenschuldner und Kostenhaftung
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Erfolgt die Vollstreckung zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so hat diese uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung über. Sonstige Rechtsvorschriften über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.